Kommt es dazu, dass sich jemand einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar macht, heißt das noch nicht, dass derjenige nach einem Verfahren mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wird. Vorher steht ihm die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO zu. Dafür gilt jedoch, dass einige Kriterien zu erfüllen sind, um straffrei aus der Sache rauszukommen.
Eine Selbstanzeige kann bei der vollendeten sowie versuchten Steuerhinterziehung erfolgen, ist aber auch bei der Steuerverkürzung nach § 378 AO möglich.
Hat der Steuerhinterzieher eine Summe von insgesamt 25.000€ hinterzogen, so ist die Steuerhinterziehung durch die Selbstanzeige straffrei. Anders ist es jedoch, wenn das Hinterziehungsvolumen oberhalb dieser Summe liegt. In diesen Fällen fallen zusätzliche Zuschläge an. Der Zuschlag beträgt bei einer Summe
- von mehr als 25.000 € 10%,
- ab 100.000 € 15% und
- mehr als eine Million Euro 20%.
Für den Steuerhinterziehung gilt dann, dass eine Nachzahlung der Steuern zuzüglich 6% Zinsen erfolgen muss. Das Finanzamt bestimmt eine Frist, innerhalb dieser die Steuern, der Zuschlag und die Zinsen zu zahlen sind, um Straffreiheit zu erlangen.
Empfehlenswert ist es, die Selbstanzeige schriftlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Der Grund dafür liegt in der Beweisbarkeit und Vermeidung von Missverständnissen. Die Selbstanzeige soll vollständige und umfängliche Angaben zu allen unverjährten Straftaten beinhalten. Für die Vollständigkeit gilt eine Mindestfrist von zehn Kalenderjahren. Schlussendlich sollen durch die Selbstanzeige unterlassene Angaben nachgeholt, unrichtige Angaben berichtigt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Ist die Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt eingegangen, wird in einem Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt geprüft, ob eine Straffreiheit in Frage kommt bzw. ob die Voraussetzungen für die Straffreiheit nach § 371 AO erfüllt sind. Liegen diese vor, wird das Verfahren eingestellt. Hat der Steuerhinterzieher jedoch in der Selbstanzeige auch falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder sind sogar weitere Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt, so besteht eine große Wahrscheinlichkeit darin, dass ein Strafverfahren eröffnet wird.
Jedoch kann eine Straffreiheit aufgrund dessen,
- dass die Tat bereist festgestellt wurde,
- dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits angekündigt wurde,
- dass eine Steuerprüfung längst vorgeschrieben wurde oder
- dass ein Finanzbeamter mit der Ermittlung der Steuerstraftat begonnen hat,
ausgeschlossen sein.
Diese Seite soll Ihnen in den Grundzügen die Selbstanzeige darstellen und vor allem erläutern, worauf zu achten ist, wenn eine solche beim zuständigen Finanzamt gestellt wird.