Die Form der Selbstanzeige ist an keine bestimmte Form geknüpft. Die diesbezügliche Erklärung kann demnach in jeder beliebigen Form erfolgen, sei es schriftlich, mündlich, zu Protokoll bei der zuständigen Finanzbehörde, ebenso telefonisch, per Telefax oder E-Mail. Allein die Behauptung eine Selbstanzeige abgegeben zu haben, reicht nicht aus. Wichtig für die Wirksamkeit ist die Beweisbarkeit. Die bloße Behauptung, Selbstanzeige erstattet zu haben, genügt nicht. Der In-dubio-pro-reo Grundsatz gilt erst dann, wenn die Erstattung einer Selbstanzeige aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles wahrscheinlich ist, sodass der Tatrichter Zweifel hat und die Einlassung des Beschuldigten nicht als Schutzbehauptung wertet. Um die Abgabe, ihren Zeitpunkt sowie den vollständigen Inhalt der Selbstanzeige sicher nachweisen zu können, empfiehlt es sich, die Selbstanzeige in schriftlicher Form abzugeben. Weiterhin sollte sich der Betroffene den Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt quittieren lassen und/oder einen Zeugen hinzuziehen. Die Selbstanzeige muss nicht als solche bezeichnet werden oder auf § 371 AO bzw. die maßgebliche Steuerart(en) Bezug nehmen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Gesagten oder Geschriebenen ergibt, dass die Erklärung unrichtige oder unvollständige Angaben ersetzen oder unterlassene Angaben nachholen soll. Die Selbstanzeige kann auch konkludent in Form einer reinen Steuererklärung erfolgen, ohne die Selbstanzeigequalität oder den Verkürzungstatbestand auch nur ansatzweise anzusprechen. Es kommt dabei darauf an, ob ihr Inhalt den Anforderungen des § 371 AO genügt. Auch eine beiläufige Erklärung in einer Besprechung beim Finanzamt kann eine wirksame Selbstanzeige darstellen.
Trotz aller Formfreiheiten muss die strafbefreiende Selbstanzeige gewissen inhaltlichen Anforderungen genügen. Die Selbstanzeige muss sich auf sämtliche unverjährte Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang beziehen. Sie muss vollständig und richtig sein. Erforderlich ist die Mitteilung der richtigen bzw. noch nicht erklärten Besteuerungsgrundlagen, also der für die zutreffende Besteuerung notwendigen Tatsachen. Die Besteuerungsgrundlage muss so dargelegt werden, dass die Finanzbehörde auf dieser Grundlage ohne langwierige Nachforschungen die Steuer richtig festsetzen kann. Die Selbstanzeige muss der Wahrheit entsprechen. Inhaltlich nicht ausreichend für die Selbstanzeige sind der Antrag auf Durchführung einer Außenprüfung, die Bitte um Nachprüfung einer Steuererklärung, weil andere angeblich ihre Unrichtigkeit behaupten, der allgemeine Hinweis auf eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung, das zur Verfügung stellen von Buchhaltungsunterlagen zur Prüfung, die Nachzahlung hinterzogener Steuern auch in den Fällen, in denen erkennbar ist, von wem die Zahlung stammt und die Ankündigung einer Selbstanzeige. Unwirksam ist die Selbstanzeige, wenn sie sich auf nur einzelne noch nicht verjährte Taten hinsichtlich derselben Steuerart beziehen. Die verschiedenen Steuerarten müssen isoliert betrachtet werden. In der Abgabe einer Steuererklärung kann eine Selbstanzeige liegen. Der Anzeigeerstatter muss dadurch zum Ausdruck bringen, dass die bisherigen Angaben unrichtig und unvollständig waren und dass er an deren Stelle die richtigen und vollständigen Angaben gesetzt hat. Das Finanzamt muss dadurch in die Lage versetzt werden, den staatlichen Steueranspruch bezüglich der hinterzogenen Steuern nunmehr nachträglich vollständig durchsetzen zu können.