Die strafbefreiende Selbstanzeige kann aufgrund der in § 371 II AO genannten Gründe entfallen. Die Ausschlussgründe stellen die negativen Voraussetzungen der Selbstanzeige dar und dienen als Begrenzung des Anwendungsbereichs der Selbstanzeige. Einschränkungen der Ausschlussgründe finden sich in § 371 II 2 AO sowie in § 371 IIa AO.
Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO, § 371 II 1 Nr. 1a AO: Eine strafbefreiende Wirkung entfällt, wenn dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 I AO oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung. Dadurch wird die inhaltlich an eine Prüfungssituation angeknüpfte Ausschlusswirkung vorverlagert. Dem Steuerpflichtigen soll der Zeitraum zwischen Bekanntgabe der Prüfungsordnung und dem Prüfungsbeginn nicht mehr zur Korrektur unrichtiger Angaben zur Verfügung stehen. Gleichzeitig ist mit der Regelung in der Nr. 1a am Ende die Möglichkeit einer partiellen Selbstanzeige geschaffen worden. Danach kann für Steuerarten und Steuerjahre, die nicht Gegenstand der Prüfungsanordnung sind, eine wirksame Selbstanzeige abgegeben werden.
Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, § 371 II 1 Nr. 1b AO: Straffreiheit entfällt auch dann, wenn dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens richtet sich nach § 397 I und III AO und die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 410 I Nr. 6 AO. Die Bekanntgabe setzt voraus, dass der an der Tat Beteiligte oder seine Vertreter die amtliche Mitteilung erhält, dass gegen ihn wegen bestimmter Taten ermittelt wird, oder dass er das aufgrund unmissverständlicher Amtshandlungen erfährt. Der Ausschluss erstreckt sich auf die zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten. Durch die Nr. 1b wird sowohl der Täter als auch der Gehilfe oder Anstifter von einer wirksamen Selbstanzeige ausgeschlossen.
Erscheinen eines Amtsträgers, § 371 II 1 Nr. 1c AO: Weiterhin entfällt die Straffreiheit, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Im Sinne des § 371 II 1 Nr. 1c AO sind jedoch nur die Amtsträger der Finanzbehörden gemeint, § 6 AO. Der Amtsträger muss zum Zwecke der steuerlichen Prüfung oder der Ermittlung einer Steuerstraftat (nicht ausreichend ist die Ankündigung einer solchen Maßnahmen oder die Vereinbarung eines Prüfungstermins) erscheinen sein. Der Umfang des Ausschusses richtet sich danach, wie weit der sachliche Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde und der Prüfungsauftrag des Beamten reichen. Unter steuerlicher Prüfung ist jede rechtmäßige Maßnahme der Finanzbehörde, die der Ermittlung und Erfassung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen dient und das Ziel richtiger und vollständiger Steuerfestsetzung verfolgt, zu verstehen.
Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, § 371 II 1 Nr. 1d AO: Danach entfällt die Straffreiheit, wenn ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Nur der aus autonomen Motiven sich offenbarende Täter soll in den Genuss der Straffreiheit gelangen. Es gelten insoweit die gleichen Ausführungen zum Amtsträger und dem Erscheinen aus § 371 II 1 Nr. 1c AO.
Erscheinen eines Amtsträgers zur Umsatzsteuer-Nachschau bzw. Lohnsteuer-Nachschau, § 371 II 1 Nr. 1e AO: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat. Insoweit gelten hierfür die Ausführungen unter § 371 II 1 Nr. 1d AO zum Amtsträger und dem Erscheinen.
Entdeckung der Steuerstraftat, § 371 II 1 Nr. 2 AO: Zudem tritt Straffreiheit nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Dazu müssen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen vorliegen. Die Tat gilt als entdeckt, wenn die Behörde davon so viel weiß, dass sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen die Strafverfolgung in Gang setzen muss. Der Tatverdacht muss konkretisiert sein, das heißt bei vorläufiger Bewertung der Tat muss die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses bestehen. Der Täter muss auch Kenntnis von der Entdeckung haben. Dies ist der Fall, wenn er aus den ihm bekannten Umständen den Schluss zieht, die Behörde habe von der Tat die für eine Entdeckung hinreichende Kenntnis. Die Sperrwirkung bezieht sich vorliegend grundsätzlich auf alle unverjährten Veranlagungszeiträume derselben Steuerart.
Vorteilssperrwirkung, § 371 II 1 Nr. 3 AO: Hiernach tritt keine Straffreiheit ein, wenn die nach § 370 I verkürzt Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangten nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 € je Tat übersteigt. Die Betragsobergrenze gilt nicht für die einzelne Tat. Maßgeblich hierfür ist allein der Nominalbetrag der Hinterziehung, auf den Umfang eines nach Schadenswiedergutmachung verbleibenden Schadens kommt es nicht an. Dieser Sperrgrund kann unter den Voraussetzungen des § 389a AO beseitigt werden.
Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, § 371 II 1 Nr. 4 AO:
Straffreiheit tritt auch dann nicht ein, wenn ein in § 370 III 2 Nr. 2-5 AO genannter besonders schwerer Fall vorliegt.