Bedingungen für die Selbstanzeige

Damit eine Selbstanzeige wirksam ist, müssen sowohl die positiven als auch die negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Da die Selbstanzeige ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ist, wird nur der Anzeigeerstatter durch die Anzeige straffrei. Die Anzeigeerstattung durch den an der Tat Beteiligten selbst ist nicht erforderlich. Auch ein Vertreter kann sie wirksam vornehmen, muss dazu aber ausdrücklich in irgendeiner Form bevollmächtigt sein. Nach § 371 AO erlangt die Person Straffreiheit, wenn sie zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige, unvollständige und unterlassene Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt, § 371 I AO und sie die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 IV AO angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet, § 371 III AO. Ferner dürfen gem. § 371 II AO keine Ausschlussgründe vorliegen. § 371 IV AO regelt den Sonderfall einer sog. Fremdanzeige bei Bestehen einer Berichtigungspflicht gem. § 153 AO.

Eine wirksame Selbstanzeige setzt gem. § 371 I AO voraus, dass unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt und unterlassene Angaben nachgeholt werden. Es müssen neue, der Wahrheit entsprechende Angaben vorgetragen werden. Bei einer strafrechtlichen Betrachtungsweise wird durch diese nachträgliche Erfüllung der steuerstrafrechtlichen Pflicht das Handlungsunrecht einer Steuerhinterziehung beseitigt. Die Berichtigungserklärung muss im Grundsatz den Anforderungen entsprechen, denen der Steuerpflichtige bei ordnungsgemäßer Erfüllung steuerrechtlichen Erklärungspflichten hätte entsprechen müssen. Die Besteuerungsgrundlage muss nach Art und Umfang dargelegt werden, dass die Finanzbehörde auf dieser Grundlage ohne langwierige Nachforschungen die Steuer richtig festsetzen kann. Adressat der wirksamen Selbstanzeige ist jede Finanzbehörde, die unter den Begriff der Finanzbehörde nach § 6 II AO fällt. Die Selbstanzeige kann also bei allen dort genannten Finanzbehörden erstattet werden. Wird die Selbstanzeige bei einer örtlich und/oder sachlich unzuständigen Finanzbehörde eingereicht, ist es ausreichend, dass die örtlich und sachlich zuständige Behörde aus der Anzeige zu erkennen ist. Entscheidend ist der Zugang bei der Finanzbehörde.

Ferner wird die Straffreiheit durch die Selbstanzeige nur erlangt, wenn derjenige, der zu seinen Gunsten Steuern hinterzogen hat, den hinterzogenen Betrag fristgerecht nachzahlt, vgl. § 371 III AO. Die Nachzahlung beseitigt das Erfolgsunrecht der Steuerhinterziehung und macht den entstandenen Schaden wieder gut. Bis zur Nachzahlung besteht der Strafanspruch des Staates weiter und löst sich erst durch die fristgerechte Zahlung der hinterzogenen Steuern auf. Bis zum Ablauf der gesetzten Nachzahlungsfrist besteht ein Schwebezustand, der einer verfahrensabschließenden Entscheidung des Strafrichters entgegensteht. Zunächst ist nur der Steuerpflichtige zur Nachzahlung verpflichtet, dies kann aber auch ein sonstiger Tatbeteiligter sein, wenn er bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Die Fristsetzung erfolgt durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden bzw. die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die diese nach strafrechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Sie muss nicht den Steuerterminen entsprechen. In der Regel wird für die Fristbestimmung die Straf- und Bußgeldsachenstelle zuständig sein. Innerhalb dieser Frist muss der Täter finanziell in der Lage sein, der Nachzahlungspflicht zu genügen. Die Länge der Nachzahlungspflicht hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.

Steuerliche Nebenleistungen nach § 3 II AO, wie etwa Verspätungs- und/oder Säumniszuschläge sowie Stundungszinsen sind nicht vom Täter nachzuzahlen, sondern lediglich der zu seinen Gunsten hinterzogene Betrag. Nach dem Wortlaut des § 371 III AO sind sowohl Hinterziehungszinsen nach § 235 AO als auch Nachzahlungszinsen nach § 233a AO für die Wirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige komplett zu zahlen.

Liegen diese Voraussetzungen vor und bestehen keine Ausschlussgründe nach § 371 II AO kann die Selbstanzeige strafbefreiend wirken. Kann der Anzeigeerstatter die Steuer nicht nachentrichten, so entfällt die Wirkung der strafbefreienden Selbstanzeige. Die strafbefreiende Wirkung kann jedoch auch dann eintreten, wenn ein unbeteiligter Dritter auf Veranlassung des Täters die Zahlung leistet.